Mieter dürfen die beim Vermieter hinterlegte Kaution nicht verrechnen, indem sie vor einem Auszug die letzten Mietzahlungen einbehalten.
Fast immer ist im Mietvertrag vereinbart, eine Kaution zu hinterlegen. Ohne diese Kaution gibt es kaum noch eine Wohnung zu mieten. Die Kaution dient dem Vermieter als Sicherheit für Zahlungsausfälle der Miete oder auch für Reparaturen von mutwilligen Schäden. Die Kaution darf höchstens drei Kaltmieten betragen und kann in drei Monatsraten gezahlt werden. Die erste der Raten wird bei Mietbeginn fällig, die anderen beiden in den zwei folgenden Monaten.
Kündigt der Mieter innerhalb der gesetzlichen Frist, in der Regel drei Monate, darf der Vermieter die Kaution drei bis sechs Monate noch einbehalten um zu prüfen, ob noch Ansprüche bestehen. Etwa wegen nicht gezahlter Mieten, einer offenen Betriebskostenabrechnung oder Schäden am Mietobjekt. In schwierigen Fällen kann diese Frist sogar noch verlängert werden.
Dem ein oder anderen Mieter ist diese Frist zu lang und er kommt auf die Idee, die Kaution einfach „abzuwohnen“. Er will für die letzten Monate keine Miete mehr zahlen. Stattdessen soll der Vermieter dafür die Mietkaution verrechnen. Doch dies ist rechtlich nicht zulässig, da der Mieter erst nach Beendigung des Mietverhältnisses einen Anspruch auf die Rückerstattung hat. Schließlich sichert dem Vermieter die Kaution die Ansprüche aus dem bestehenden Mietverhältnis. Diese Rechtsauffassung bestätigte das Amtsgericht München jüngst mit einem entsprechenden Urteil (Az.: 432 C 1707/16).
Das Gericht hatte eine Mieterin zur Nachzahlung nicht geleisteter Mieten verurteilt, nachdem sich die zahlungsunwillige Frau geweigert hatte, die letzten zwei Monatsmieten vor ihrem Auszug zu bezahlen. Das Gericht betonte, dass das „Abwohnen der Kaution“ unzulässig sei. In der Urteilsbegründung heißt es: „Die Verpflichtung zur Zahlung der Miete endet grundsätzlich erst mit Beendigung des Mietvertrages“. Eigenmächtiges Vorgehen eines Mieters heble den Sicherungszweck der Kautionsvereinbarung zu Lasten des Vermieters aus. Das Urteil ist rechtskräftig.