BverfG, Beschluss vom 8.12.2015 – 1 BvR 2921/15
Ist der Vermieter aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Installation von Rauchwarnmeldern verpflichtet, so hat der Mieter dies zu dulden, wenn er nicht schwerwiegende Eingriffe in sein Persönlichkeitsrecht darlegen kann.
So müssen in Bayern beispielsweise bis zum 31. Dezember 2017 alle
Bestandswohnungen mit Rauchmeldern nachgerüstet werden (vgl. Art. 46 Abs. 4
Satz 3 BayBO).