Das neue Jahr hat für die Immobilienbranche einige wichtige Änderungen im Gepäck. Für Bauverträge gibt es seit 1. Januar ein Widerrufsrecht, Immobilienmakler und -verwalter sind ab 1. August gesetzlich verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden. Am 25. Mai tritt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft. Und derzeit wird eine Grundsteuerreform diskutiert.
Die prominenteste Neuerung ist das neue Werk- und Bauvertragsrecht, das seit 1. Januar gilt. Das neue Gesetz, das alle Betriebe der Baubranche betrifft, stärkt den Verbraucherschutz und beschert privaten Bauherren mehr (Planungs-)sicherheit. Wichtige Punkte der Neuregelung sind: Das Widerrufsrecht räumt dem Verbraucher eine Widerrufsfrist von 14 Tagen für Bauverträge ein, insofern diese nicht notariell beurkundet sind. Bauherren haben Anrecht auf eine differenzierte Baubeschreibung, die auch Bestandteil des Bauvertrags werden kann. Sie enthält eine Leistungsbeschreibung, Gebäudedaten, Raum- und Flächenpläne, Grundrisse und eine Beschreibung der Baukonstruktion. Voraussetzung ist, dass weder Sie selbst noch von Ihnen beauftragte Dritte wesentliche Planungsleistungen erbracht haben. Feste Bauzeiten: Seit 1. Januar müssen die am Bau beteiligten Parteien die Umsetzungszeit für Bauarbeiten im Bauvertrag festlegen, bzw. eine voraussichtliche Dauer benennen. Das Anordnungsrecht gestattet es dem Auftraggeber, während des Bauprozesses Änderungen zu verlangen. Kann er sich mit dem Unternehmer nicht innerhalb von 30 Tagen einigen, darf der Auftraggeber die Änderungen anordnen – soweit diese dem Unternehmer zuzumuten sind. „Wir begrüßen, dass das neue Baurecht Bauherren und Immobilienkäufern mehr Sicherheit verschafft“, sagt IVD-Präsident Jürgen Michael Schick. „Davon profitieren auch an Verträgen beteiligte Partner wie etwa die Makler. Das Rücktrittsrecht schützt Kunden außerdem vor Fehlkäufen.“
Weiterbildungspflicht und neue Berufszulassungsregelung Ab 1. August 2018 sind Immobilienmakler und -verwalter per Gesetz verpflichtet, sich in einem Zeitraum von drei Jahren 20 Stunden lang fortzubilden. Neu ist auch, dass WEG- und Mietverwalter künftig (ebenso wie Immobilienmakler) eine Erlaubnis für ihre Tätigkeit beantragen müssen. Diese wird laut IVD erteilt, wenn der Antragsteller zuverlässig ist, in geordneten Verhältnissen lebt und eine Berufshaftplicht gegen Vermögensschäden mit einer Deckungssumme von jährlich 500.000 Euro vorweisen kann. „Das Gesetz soll nicht nur Verbraucher stärker schützen, sondern auch helfen, mehr Qualität, Professionalität und damit Ansehen für unsere Berufsgruppen zu bringen“, erklärt Schick. „Insofern ist es ein richtiger, wenn auch kleiner Schritt. Unser Ziel bleibt die Einführung eines substantiellen Sachkundenachweises. Wir werden das Projekt in dieser Legislaturperiode weiter vorantreiben.“
Neue EU-Datenschutz- Grundverordnung Ab 25. Mai vereinheitlicht die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) das Datenschutzrecht innerhalb der Europäischen Union. Dann wird die Informationspflicht bei Erhebung personenbezogener Daten erheblich erweitert. Das bedeutet: Der Betroffene hat einen verstärkten Anspruch darauf, zu wissen, was mit seinen Daten gemacht wird, wo sie aufgehoben und weitergegeben werden. Unternehmen (auch Makler) müssen dann die Daten ihrer Kunden gesondert speichern, um deren Privatsphäre zu schützen. Kundendaten müssen verschlossen aufbewahrt werden und dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung weitergegeben werden – und dies auch nur insofern die Daten für die Vertragserfüllung notwendig sind. Ein wichtiger Aspekt dabei ist die ITSicherheit. Bei Verstoß gegen die DSGVO droht eine Strafe von bis zu 20 Millionen Euro bzw. von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes.
Quellen: ivd.net, asscompact.de, praxistipps.chip. de, e-recht24.de, news.immowelt.de, tagesschau.de