Vermieter müssen seit 1. November 2016 bei Auszug ihrer Mieter keine Wohnungsgeberbestätigung bzw. Vermieterbescheinigung mehr erteilen.
Seit dem Inkrafttreten des neuen Meldegesetzes am 1. November 2015, sind Vermieter verpflichtet, Mietern sowohl den Einzug als auch den Auszug zu bestätigen (sog. Wohnungsgeberbestätigung bzw. Vermieterbescheinigung). Diese Bescheinigung muss der Mieter beim Einwohnermeldeamt vorlegen, wenn er sich an- bzw. abmeldet. Ziel der Regelung ist es, Scheinanmeldungen zu vermeiden.
Bereits ein Jahr nach Inkrafttreten hat der Gesetzgeber das Gesetz erneut geändert. Unter anderem entfällt die Pflicht des Vermieters, dem Mieter den Auszug zu bescheinigen, sodass Vermieter nur noch beim Einzug eine Bestätigung ausstellen müssen. Dies ergibt sich aus dem „Ersten Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften“, das am 1. November 2016 in Kraft getreten ist.
Wohnungsgeberbestätigung bei abweichendem Eigentümer
Durch die Änderung des Gesetzes wurde nun auch klargestellt, dass eine Wohnungsgeberbestätigung künftig nur den Namen des Eigentümers, nicht aber dessen Anschrift enthalten muss, wenn Wohnungsgeber und Eigentümer nicht identisch sind. Weiterhin angegeben werden müssen Name und Anschrift des Wohnungsgebers.
Elektronische Wohnungsgeberbestätigung
Ein Wohnungsgeber kann die Bestätigung auch elektronisch abgeben. Nach der bisherigen Fassung des Gesetzes war unklar, ob eine elektronische Meldung nur gegenüber der Meldebehörde oder auch gegenüber dem Mieter möglich ist. Das Änderungsgesetz sieht hierzu eine Klarstellung vor. Demnach kann eine elektronische Wohnungsgeberbestätigung nur gegenüber der Meldebehörde abgegeben werden. Gegenüber dem Mieter kann der Wohnungsgeber die Bestätigung nur schriftlich (also z.B. nicht per E-Mail) abgeben.