Was ist bei einer Eigenbedarfskündigung angemessen, und was nicht?
Klarheit in Sachen Eigenbedarf bringt nun ein Urteil des Bundesgerichtshofes. Mit diesem Urteil werden die Eigentümerrechte gestärkt. „Das Gericht hat entschieden, dass die Instanzgerichte grundsätzlich zu respektieren haben, welchen Wohnbedarf der Vermieter für sich oder seine Angehörigen als angemessen ansieht“, sagt der Kreisvorsitzende des bayerischen Wohnungs- und Grundeigentümerverbandes Kaufbeuren, Jürgen Krause.
Die Gerichte seien nicht berechtigt, ihre Vorstellungen verbindlich an die Stelle der Lebensplanung des Vermieters zu setzen. Deshalb sei der Wohnbedarf nicht auf Angemessenheit, sondern auf Rechtsmissbrauch zu prüfen.
Jürgen Krause erklärt „Rechtsmissbräuchlich ist dabei nicht ein überhöhter, sondern erst der weit überhöhte Wohnbedarf“. Aus diesem Grunde seien die Interessen beider Seiten abzuwägen. Richtwerte, wie z.B. Wohnflächen, lassen sich hier nicht aufstellen.
In dem Fall vor Gericht wurde entschieden, dass es nicht zu beanstanden war, dass ein Vermieter seine 4-Zimmer Wohnung seinem 22 Jahre alten Sohn und Studenten überlassen wollte. Auch ein vorübergehender Eigenbedarf sei schützenswert, so Jürgen Krause.