Möchte man eine Immobilie kaufen, zählt jeder Quadratmeter. Unterschiedliche Regeln für die Ermittlung von Wohnflächen führen allerdings zu unterschiedlichen Ergebnissen.
Derzeit gelten zur Wohnflächenberechnung zwei Regelungen: Die Wohnflächenverordnung (WoflV) und die DIN-Norm 277 „Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau“.
Gerade bei den Berechnungen von Terrassenflächen, Balkone, Dachgärten und Loggien zeigten sich gravierende Unterschiede bei den Berechnungen. Nach DIN 277 werden sie zu 100 Prozent in die Nutzfläche eingerechnet, während sie nach der WoflV in der Regel nur zu einem Viertel, maximal zur Hälfte als Wohnfläche berücksichtigt werden.
Auch bei den Berechnungen von Dachschrägen entstehen je nach Regelung unterschiedliche Bewertungen. Berechnet man nach WoflV, sind die Flächen unter den Dachschrägen weniger als einen Meter hoch, fallen sie aus der Berechnung der Wohnfläche heraus.
50% werden angerechnet, wenn die Dachschräge ein bis zwei Meter hoch ist. Gleiches gelte für Flächen unter Treppen. Nach DIN 277 jedoch finden diese Flächen zu 100 Prozent Berücksichtigung.
Ein weiterer Unterschied zwischen WoflV und DIN 277 ist, dass bei DIN 277 keine Wohnflächen, sondern die Nutz- und Verkehrsflächen einer Wohnung berechnet werden. Sonderregelungen gibt es für Erker, Nischen, Wandschränke, Schornsteine, frei stehende Säulen oder Wintergarten.
Immobilienkäufer sollten wegen dieser Unterschiede bei der Flächenbemessung einen offiziellen Gutachter zu Rate ziehen. Dessen Angaben haben bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung Bestand.