Um sich vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu schützen, sollten Vermieter Punkte wie Betriebskosten, Kleinreparaturen und Fälligkeit der Miete im Mietvertrag festlegen.
Nicht selten landen Streitigkeiten zwischen Vermietern und Mietern vor Gericht. Ein häufiger Grund ist, dass der Mietvertrag die Pflichten des Mieters und Vermieters nicht genau regelt. Daher sollten Vermieter beim Verfassen des Vertrages genau aufpassen und auch darauf achten, nicht vorgefertigte alte Formulare zu verwenden.
Sind im Mietvertrag die Zahlung der Betriebskosten nicht vereinbart, bedeutet das, dass die Kosten bereits in der Grundmiete enthalten sind. Laut Gesetz sei der Vermieter dazu verpflichtet, die Betriebskosten zu zahlen, wenn er diese nicht durch eine entsprechende Verpflichtung auf die Mieter überträgt (Paragraph 535 Abs. 1 S. 3 BGB).
Werden vom Vermieter Aufgaben wie z.B. die Gartenpflege übernommen, so könne er außerdem seinen Arbeitsaufwand einschließlich der Kosten für Sachmittel auf Grundlage der sonst üblicherweise angefallenen Kosten berechnen (BGH, Urteil vom 14.11.12, Az. VIII ZR 41/12).
Der Vermieter kann die Übernahme von Schönheitsreparaturen nur verlangen, wenn dies explizit im Mietvertrag steht. Wobei die Verpflichtung zum Streichen und Tapezieren nur dann zulässig ist, wenn die Wohnung beim Bezug auch im renovierten Zustand übergeben wurde (BGH, Urteil vom 18.03.15, Az. VIII ZR 185/14).